Satzung

Satzung DARMSTADTIA e.V.



§ 1        Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen;

DARMSTADTIA e.V.

Er hat seinen Sitz in Darmstadt

Er ist in dem Vereinsregister eingetragen.

§ 2        Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

  1. der Schutz der Kultur- und Naturdenkmäler in Darmstadt und Umgebung
  2. das Betreiben der Denkmal- und Heimatpflege überwiegend im wiederaufgebauten Pädagog als kulturhistorisch bedeutsamem Bauwerk der Renaissance
  3. auch die Förderung des Aufbaus, der Erhaltung und Nutzung des Stadtmuseums Darmstadt. Darüber hinaus berät der Verein Bürger, die mit Sachspenden und sonstigen Zuwendungen zum Aufbau beitragen wollen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht

  1. insbesondere durch den „Milieuschutz von Gebäuden, Denkmälern, Plastiken, Brunnen usw., der Friedhöfe, Parks und Grünanlagen sowie besonderer botanischer und zoologischer Eigenarten; die amtliche Denkmalqualifikation ist dabei nicht allein maßgebend.
  2. durch Vortrage und Ausstellungen zur Stadtgeschichte, Lesungen zur Darmstädter Literaturgeschichte und auch zur Bewahrung der Darmstädter Mundart usw.
  3. Dieser erweiterte Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche kostenlose Informationsveranstaltungen (z.B. wissenschaftliche Vorträge, Lichtbildervorträge, Archiv- und Museumsbesuche) sowie die unmittelbare Ansprache von Bürgern und Institutionen, potentielle Museumsstücke, sonstige Gegenstände oder Geld zu spenden.                             Seit der Eröffnung des Altstadtmuseums Hinkelsturm zum 31. Mai 1997 ist zusätzlicher Vereinszweck dessen Aufrechterhaltung, insbesondere Zugänglichkeitserhaltung und Pflege des im Jahre 2010 der Wissenschaftsstadt Darmstadt gestifteten Altstadtmodells von der Hand Christian äusslers.  HäuHHHH Häusslers. Die Schaffung weiterer Stationen eines allumfassenden Stadtmuseums, wie es bis zum 11. September 1944 im Pädagog bestanden hat, wird angestrebt.  

Eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen und Vereinen in Darmstadt wird angestrebt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die

Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Die Aufnahme erfolgt nach einer an den Vereinsvorstand gerichteten schriftlichen Erklärung

durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes. Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht

begründet zu werden und ist endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 8 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres. Bei Fristversäumnis besteht die Mitgliedschaft für ein weiteres Geschäftsjahr.

In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag über einen vorzeitigen Austritt.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand schriftlich mit Begründung ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  4. wegen unehrenhafter Handlungen

Gegen einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides an gerechnet- beim Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzu­reichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließende Beitragsordnung.

§ 6   Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

1, die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alljährlich mindestens 21 Tage vor der Versammlung unterAngabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten und im „Darmstädter Echo“ erfolgen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit mit 21-tägiger Ladungsfrist einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies 5 % der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstands unter Benennung des Grundes beantragen,
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
  1. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
  2. die Entlastung des Vorstands
  3. die Wahl des Vorstands
  4. die Wahl der Kassenprüfer
  5. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge.
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  8. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden,
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der während der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 75 % der während der Abstimmung anwesenden Mitglieder.

  • Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung wird von dem/von der 1 .Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/von der 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass ein anderes Vereinsmitglied die Versammlung leitet.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der 1, Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/in
  4. dem/der Finanzverwalter/in

2» Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 28 BGB, Sie vertreten den Verein nach außen. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte; desgleichen zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte von mehr als 5.000 EURO (einmalig und bei Dauerschuldverhältnissen auf ein Jahr bezogen) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

3. Jedes Mitglied hat das aktive und das passive Wahlrecht bei Vorstandswahlen. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur nächsten ordnungs­gemäßen Neuwahl im Amt,

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Ämtszeit aus, kannder Vorstand die Befugnisse des/der Ausscheidenden einem geeigneten Vereinsmitglied bis zur Neuwahl übertragen,

4 Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitglieder­versammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

5. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und beraten und die ggf. Aufgaben übernehmen.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt,

7. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der 1., bei seiner/bei ihrer Verhinderung  von dem/ von der 2. Vorsitzenden geleitet.

§ 9    Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und von dem/von der 1. oder von dem/von der 2, Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin unterzeichnet.

§ 10 Jugendgruppe

Jugendliche Mitglieder können eine Jugendgruppe bilden, die sich im Benehmen mit dem Vorstand eine eigene Organisationsform gibt und sich Einzelaufgaben stellt,

§ 11 Ehrungen

Auf Beschluss des Vorstandes verleiht der Verein die Ernst-Hofmann-Medaille für besondere Verdienste um unsere Stadt. Die Ehrenmitgliedschaft kann er verleihen an jeweils eine Person, die sich durch hervorragende Tätigkeit ausgezeichnet hat.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall  seines satzungsgemäßen Zweckes wird das Vereinsvermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen­den hat. Sie muss das Altstadtmuseum Hinkelsturm weiterhin offenhalten und vor allem das Altstadtmodell an diesem Platz öffentlich zugänglich halten.

§ 13 Inkraftreten

Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.